Krankenversicherung-Zuschüsse

KrankenversicherungenKrankenkassenErstattungen – Zuschüsse.

FRAGE: Welche Unterlagen werden für den Antrag auf eine Erstattung bei der Krankenversicherung benötigt?

ANTWORT: Sie brauchen eine von Ihrem/Ihrer Arzt/Ärztin ausgefüllte, signierte und abgestempelte „Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung“ und einen „Antragsformular“ (von Ihnen selbst ausgefüllt und unterschrieben). Bitte erstellen Sie von den Originalen je eine Kopie, ein Foto oder einen PDF-Scan für uns. Die Vorlagen können Sie HIER zum Drucken herunterladen. Darüber hinaus benötigen Sie auch noch unseren Kostenvoranschlag – unabhängig davon, ob die etwaige Erstattungsleistung „gedeckelt“ (d.h. es gibt eine Maximalsumme, die erstattet wird) oder in Höhe von 100% zu erwarten ist. Nehmen Sie am Besten jetzt schon Kontakt zu uns auf.


FRAGE: Ernährungs-THERAPIE (i.S.v. „Behandlung“) – Zuschüsse nach § 43 SGB V. möglich?

ANTWORT: Ja. Voraussetzung für eine Teilnahme an einer sogenannten „therapeutischen Patientenschulung“ nach § 43 SGB V (Therapie) ist eine ärztliche Verordnung (Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung) und die Kostenzusage der Krankenkasse – dazu muss der Patient zuerst einen » Antrag auf Kostenerstattung einreichen. Kostenzuschüsse an den Versicherten in der Ernährungstherapie sind bei den Krankenversicherungen zwar keine Regelleistungen, sind aber in der alltäglichen Praxis sehr häufig. Ein Zuschuss ist recht unterschiedlich, er bewegt sich zwischen 50-100% der Gesamtkosten (variiert nach KV – bei Härtefällen gem. § 61 und § 62 SGB V und bei Versicherten unter 18 Jahren oft 100% der Kosten). Der Höchstzuschuss für die Ernährungsberatung einer Patientenschulung beträgt für die Erstberatung etwa €30,- bis €60,- und für die Folgeberatung(en) etwa €20,- bis €40,-. Es können in der Regel bis zu fünf (5) Beratungen (in Ausnahmefällen 10 Beratungen) bezuschusst werden. Es gibt Krankenversicherungen, die sogar bis zu 100% der Kosten erstatten. Voraussetzung für die Bezuschussung der Kosten ist eine regelmäßige Teilnahme (mindestens 80%). Pro Kalenderjahr wird zurzeit maximal eine therapeutische Ernährungsberatung bezuschusst. Achtung: es gilt immer die Auskunft Ihrer eigenen Krankenversicherung.


FRAGE: Ernährungs-BERATUNG (i.S.v. „Vorbeugung“ bzw. „Prävention“) – Zuschüsse nach § 20 SGB V. möglich?

ANTWORT: Ja. Ein wichtiges Ziel der Angebote im Rahmen einer Primärprävention nach § 20 SGB V. ist es, den Teilnehmern ein methodisch bzw. didaktisch gutes Angebot unter fachlich qualifizierter Leitung zu bieten, das eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellen kann. Im Januar 2021 wurde eine aktualisierte Fassung des Leitfadens Prävention veröffentlicht. Diese enthält ein neues Kapitel mit Kriterien zu digitalen Angeboten in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention. Abrufbar ist der Leitfaden auf der Website des GKV-Spitzenverbandes unter „GKV Präventionsleitfaden„. Damit soll eine optimale Förderung durch den Kurs bzw. die Beratung sichergestellt werden. Aufgrund der einschlägigen „Qualifikationen des Kursleiters sowie eines einwandfreies Kursprogrammes sind diese Kriterien in unserem Hause vollständig erfüllt. Übrigens, während bei einer Therapie (§ 43 SGB V.) eine ärztliche Verordnung notwendig ist, erfordert die Primärprävention nach § 20 SGB V. normalerweise nur die nachträgliche Vorlage der Teilnahmebescheinigung für eine anteilige Kostenerstattung der Krankenversicherung – dennoch ist es immerhin ratsam, vorher schon Kontakt zu der Krankenversicherung aufzunehmen und zuerst einen Antrag auf Kostenerstattung einzureichen. Der Zuschuss beträgt in der Regel 80% der Kursgebühren, maximal jedoch ca. €80,00 (eine sogenannte „gedeckelte Erstattungshöhe“). Eine regelmäßige Teilnahme wird dabei vorausgesetzt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten in der Regel einen Zuschuss von 100%, maximal €80,00. Pro Kalenderjahr werden zurzeit maximal zwei Kurse aus verschiedenen Präventionsthemen bezuschusst. Achtung: es gilt immer die Auskunft Ihrer eigenen Krankenversicherung.


FRAGE: Gibt es zwischen Nutriception und Krankenversicherungen Kooperationen?

ANTWORT: Ja. NUTRICEPTION in Düsseldorf arbeitet mit sehr vielen Krankenversicherungen zusammen. Die Auflistung allen bundesweit tätigen Krankenkassen würde hier erheblich den Rahmen unserer Website sprengen. Wir sind in allen Örtlichen-, in allen Ersatz- sowie allen Betriebskrankenkassen als Partner in Therapie und Prävention gelistet. Bitte schauen Sie darüber hinaus in der Datenbank der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ bezüglich unseren aktuellen Kursen nach. Diese Angebote können Sie online über das jeweilige Portal Ihrer Krankenversicherung vornehmen. Unsere aktuellen Kurse, Workshops oder Vorträge können Sie auch HIER nachschauen.


FRAGE: Eine Ernährungstherapie wird zwar dringend benötigt, aber leider fehlen Ihnen die finanziellen Mittel dazu?

ANTWORT: Ja, das ist immer noch möglich, wenn auch nicht sicher. Denn die mögliche Lösung heißt schlichtweg „Abtretungserklärung“. Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen ihre Versicherten bei einer Ernährungstherapie (nach §43 SGB V.) oft recht großzügig. Wie auch immer, es wird dabei allerdings vorausgesetzt, dass die Versicherten für die bei dem Ernährungsberater gebuchten Leistungen erst einmal in Vorleistung gehen müssen. Das heisst also, dass Sie selbst zunächst für die Kosten Ihrer Therapie bzw. Beratung aufkommen müssen. Sollte das für Sie finanziell etwas schwierig sein, dann bieten wir Ihnen eine flexible Ratenzahlungsoption an. Sollten Sie sich das Honorar aus eigenen Mitteln (selbst bei einer schnell und großzügig zugesagten, aber erst später auszahlbaren Zuwendung Ihrer Krankenkasse) nicht im Vorfeld leisten können, dann sollten Sie eine sogenannte „Abtretungserklärung“ erstellen und die Kooperation Ihrer Krankenversicherung erfragen. Mit etwas Glück wird Ihre Krankenkasse Ihr Wunsch akzeptieren. Wir geben Ihnen gern entsprechende Hilfestellung bei einem unverbindlichen Informationsgespräch.


FRAGE: Was ist zu tun, wenn eine Krankenkasse viel zu wenig oder überhaupt keine Krankenversicherung-Zuschüsse zahlen will?

ANTWORT: Bleiben Sie auf jeden Fall erst einmal dran. Allerdings ist die eventuelle Erstattung ist eine sogenannte „Kann-Leistung“ der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherungen erstatten selbst bei ärztlich klar begründeten, hochkomplexen, gefährlichen und/oder multimorbiden Fällen ihren Versicherten leider nach wie vor nichts. Die Begründung dafür ist nicht nachvollziehbar – aber: lassen Sie sich eine Begründung dennoch geben und zwar schriftlich. Die gesetzlichen Krankenkassen und seit 2019 auch die Beamtenkassen unterstützen zwar ihre Versicherten bei einer Ernährungstherapie (nach §43 SGB V.) aber in recht unterschiedlicher Höhe. Was können Sie also tun, wenn Ihrer Meinung nach die Krankenversicherung-Erstattung zu gering ist? In diesem Fall sollten Sie – binnen 14 Tagen nach schriftlicher Zu- bzw. Absage Ihrer KV – einen sogenannten Widerspruch erstellen. Dieser fordert nun Ihre Krankenversicherung auf, die ursprüngliche Entscheidung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) in Detail prüfen zu lassen.